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Was ist ein Generalrat?

  • Wie funktioniert ein Generalrat?
    Die Generalratswahlen erfolgen durch das Proporzsystem. Somit werden die 40 Generalratssitze im Verhältnis zu den erzielten Stimmen auf die Parteien verteilt. Der Generalrat gibt sich selbst ein Organisations- und Geschäftsreglement. Der Generalrat organisiert sich in Fraktionen, er wählt sein Präsidium und «Büro». Der Generalrat tagt 2- bis 4-mal im Jahr. Der Generalrat entscheidet über Geschäfte und Anträge aus dem Gemeinderat. Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte des Generalrats vor und vollzieht seine Beschlüsse. Kommissionen: Gemäss Art. 30 Abs. 3 GG (SGF 140.1) wählt der Generalrat die Mitglieder der Finanzkommission. Er kann ausserdem die Mitglieder weiterer Kommissionen wählen, die vom Gesetz vorgesehen sind und in seine Zuständigkeit fallen. Gemäss Art. 36 Abs. 1bis GG kann der Generalrat auf Antrag des Gemeinderates, seines Büros oder eines seiner Mitglieder für die Dauer der Legislaturperiode [nebst der Finanzkommission] weitere Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission werden gemäss Art. 43 Abs.1 BRG (SGF 114.1.1) für eine Legislaturperiode durch den Generalrat gewählt. Der Gemeinderat bestellt eine ständige Ortsplanungskommission, welche sich gemäss Art. 36 Abs. 2 RPBG (SGF 710.1) aus mindestens fünf Mitgliedern zusammensetzt, wovon die Mehrheit vom Generalrat bezeichnet werden. Die wesentlichen Punkte bezüglich der Funktion und Umsetzung eines Generalrats gemäss dem Gesetz über die Gemeinden (GG): Einführung und Bestand des Generalrats (Art. 25-27): Der Generalrat kann obligatorisch oder freiwillig eingeführt werden. In bestimmten grösseren Gemeinden ist die Einsetzung obligatorisch. Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern können sich für die Einrichtung eines Generalrats entscheiden, welcher durch eine Urnenabstimmung eingeführt wird. Die Anzahl der Mitglieder im Generalrat variiert je nach Einwohnerzahl der Gemeinde. Wählbarkeit und Wahl (Art. 28-29): Die Wählbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte. Das Gemeindepersonal, Mitglieder des Gemeinderats sowie der Gemeindeschreiber und Finanzverwalter sind unter gewissen Bedingungen von der Mitgliedschaft im Generalrat ausgeschlossen. Der Generalrat wird für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt, wobei die Wiederwahl möglich ist. Die Generalratswahlen erfolgen gemäss Art. 61 Abs. 1 PRG (SGF 115.1) nach dem Proporzsystem. Konstituierung und Organisation (Art. 30-36): Der Generalrat konstituiert sich innerhalb einer bestimmten Frist nach den Wahlen und wählt aus seiner Mitte Präsident, Vizepräsident und weitere Mitglieder für die Finanzkommission und eventuelle andere Kommissionen. Die Organisation umfasst auch die Einrichtung eines Sekretariats und die Festlegung der Zuständigkeiten von Büro und Präsident. Das Präsidium der ersten konstituierenden Sitzung übernimmt das älteste Ratsmitglied. Sitzungen und Beschlussfassung (Art. 37-46): Der Generalrat trifft sich mindestens zweimal jährlich und weiter nach Bedarf. Die Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst, wobei in einigen Fällen geheim abgestimmt wird. Der Generalrat ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder beschlussfähig. Initiative und Referendum (Art. 51ter-52): Ein Zehntel der Aktivbürger kann eine Initiative einreichen. Bestimmte Beschlüsse des Generalrats unterliegen einem fakultativen Referendum, falls ein entsprechender Anteil der Bürgerinnen und Bürger dies verlangt. Aufhebung des Generalrats (Art. 53): Die Aufhebung eines Generalrats und die Rückkehr zur Gemeindeversammlung kann in bestimmten Fällen durch eine Urnenabstimmung beschlossen werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn die Bevölkerungszahl unter 600 Einwohner sinkt. ​ Link zum Gesetz über die Gemeinden (GG): https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/140.1/versions/7925 Link zum Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG – SGF 140.11): https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/140.11
  • Welche Gemeinden im Kanton Freiburg haben einen Generalrat? 
    Seit der Legislatur 2021-2026 haben 27 Gemeinden im Kanton Freiburg einen Generalrat. Das sind fast doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Von diesem Trend soll unserer Meinung nach auch Schmitten profitieren können. Sogar kleinere Gemeinden als Schmitten haben einen Generalrat. Schmitten könnte die erste und einzige Gemeinde im Kanton Freiburg werden, die einen Generalrat mit 40 Mitgliedern hat. Die anderen Gemeinden haben alle entweder mehr oder weniger Mitglieder in ihren Generalräten. Ausserdem stimmt Tafers am 9. Juni 2024 ebenfalls über die Einführung eines Generalrates ab. Falls Schmitten und Tafers den Generalrat annehmen, werden alle grösseren Gemeinden im Sensebezirk über einen Generalrat verfügen. (https://www.fr.ch/sites/default/files/2023-03/liste-der-gemeinden-mit-einem-generalrat.pdf)
  • Was bedeutet ein Generalrat für Schmitten? 
    Finanzielle Überlegungen zur Einführung des Generalrats: Basierend auf den Erfahrungen anderer Gemeinden könnte die Einführung eines Generalrats in Schmitten, je nach Umsetzung, an gewissen Stellen Kosten sparen und an anderen Stellen Kosten verursachen. Diese aufkommenden Kosten würden Sitzungsgelder, Verwaltungsaufwand und weitere Betriebskosten umfassen. Zur Deckung dieser Kosten schlagen wir eine Umverteilung innerhalb des bestehenden Budgets vor. ​ Auswirkungen der Reduzierung des Gemeinderats: Wir empfehlen, die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats von 9 auf 7 zu reduzieren. Diese Reduzierung könnte Einsparungen in den Bereichen Gehälter, Sozialleistungen und Verwaltungskosten ermöglichen. Weiter verlangen wir nicht einen Generalrat von 50 Mitgliedern, wie ihn die meisten umliegenden Dörfer kennen, sondern lediglich einen Generalrat mit 40 Mitgliedern. Das bedeutet, es fallen im Vergleich zu den umliegenden Dörfern, welche einen Generalrat haben, vermutlich bis zu 20 Prozent weniger Kosten an. ​ Strukturelle Überlegungen: Die Einführung eines Generalrats und die Reduzierung des Gemeinderats würden unsere Verwaltungsstruktur modernisieren und die Effizienz steigern. Die neuen Verantwortlichkeiten und Berichtswege würden eine effektivere Kommunikation und Entscheidungsfindung innerhalb der Gemeindeverwaltung ermöglichen und Kommissionsarbeit könnte effizienter erledigt werden. Die Zusammensetzung des Gemeinderats muss diskutiert werden. Durch die Einführung eines Generalrats würde sich die Arbeit des Gemeinderats verändern. Ausserdem muss die Verwaltung gestärkt werden, um die administrativen Arbeiten, wie die Vorbereitung der Dossiers, die Koordination der Sitzungen des Generalrats usw. stemmen zu können. Berechnungen zeigen, dass durch eine Umstrukturierung der Legislative und Exekutive der Gemeinde Schmitten Kosten eingespart werden können. Gleichzeitig müssten aber mehr finanzielle Mittel in die Verwaltung fliessen, damit diese weiterhin ihren Aufgaben gerecht werden kann. ​ Aufgaben und Zuständigkeiten des Generalrats: Eine präzise Abgrenzung der Zuständigkeiten und Aufgaben des Generalrats im Vergleich zu bereits etablierten Gremien, insbesondere dem Gemeinderat, ist vonnöten. Es gilt zu klären, welche Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Generalrat besitzt und welche dem Gemeinderat zufallen. Dies umfasst die Bereiche der Gesetzgebung, der Haushaltsführung und der strategischen Planung. Folglich ist es erforderlich, dass die Verwaltung gemeinsam mit dem Gemeinderat die entsprechenden Organisationsrichtlinien einer Revision unterzieht.
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